Löschfristen der SCHUFA : Schufa-Löschung
Schufa-Löschung : Bei der SCHUFA werden diverse Informationen von Bundesbürgern gespeichert. Zu einem Abruf kommt es immer dann, wenn ein Kredit beantragt, ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder ein Kauf auf Raten gewünscht ist. Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann zur Folge haben, dass das Unternehmen, mit dem der Vertrag geschlossen werden soll, die Vertragszusage verweigert. Dennoch muss nicht alles, was in die SCHUFA eingetragen wurde, auch auf ewig dort verbleiben. Schließlich gelten gesetzliche Löschfristen für die Schufa. Im Folgenden gehen wir auf diese Fristen ein und nennen ebenfalls Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen negativen Eintrag in der SCHUFA umgehend löschen zu lassen.
SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten
Klarheit und Sicherheit im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher ist das Ziel / Schnellerer wirtschaftlicher Neustart
Wiesbaden, 28.03.2023: Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.
Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“
Die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung ändert nichts am Geschäftsmodell der SCHUFA. Auch hat die Anzahl der Personen (rund 250.000), die hiervon berührt sind, keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft.
Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen. Mit einer Entscheidung des EuGH rechnen wir im Sommer 2023. Selbst wenn der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts des EuGH folgt, muss zunächst das VG Wiesbaden den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug – im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht – abzuwarten. Das wollen wir verhindern, weil es noch Jahre dauern könnte, um hier eine eindeutige Klärung herbeizuführen.
Konkret heißt das: Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen.
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